Mit
dem Wort ,,weidmännisch“ war ursprünglich ebenso wie mit dem inhaltsgleich
verwendeten Begriff ,,Weidgerechtigkeit“ eine fachgerecht ausgeübte Jagd
gemeint. In diesem Sinne weidgerecht handelte also ein Jäger, der sein Handwerk
verstand. Seit Ende des 19. Jahrhunderts hat sich der Begriff durch Hinzutreten
des Gedankens der Hege sowie des verantwortungsvollen Schutzes des Wildes
gewandelt. Heute bezieht sich der Begriff der Weidgerechtigkeit auf drei
Aspekte:
Der
Tierschutzaspekt betrifft die Einstellung des Jägers zum Tier als Mitgeschöpf,
dem vermeidbare Schmerzen zu ersparen sind. Der Umweltaspekt fordert vom Jäger
die Einbeziehung der Umwelt in ihrer Gesamtheit in sein Denken und Handeln. Der mitmenschliche
Aspekt betrifft das anständige Verhalten gegenüber anderen Jägern sowie
der nicht die Jagd ausübenden Bevölkerung.
Nach
§ 1 Abs. 3 BJG sind bei der Ausübung der Jagd die allgemein
anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten. Der Begriff
der Weidgerechtigkeit kann als die Summe der rechtlich bedeutsamen, allgemein
anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln definiert werden,
die bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind.
Nicht
unter den Begriff der Weidgerechtigkeit fällt das jagdliche Brauchtum, soweit
dadurch keine ethischen Pflichtgebote verwirklicht werden. Wer also etwa „über
die Strecke tritt“, das Wild nicht ,,verbricht“ oder die Weidmannssprache
nicht beherrscht, verletzt nicht die Grundsätze der Weidgerechtigkeit, sondern
Jagdbräuche. Diese haben als Teil der Jagdkultur ihre Bedeutung, ihnen kommt
aber im Jagdbetrieb keine Funktion zu, die einen der drei oben genannten Aspekte
der Weidgerechtigkeit betrifft.
Der
Begriff „bei der Ausübung der Jagd“ in § 1 Abs. 3 BJG bezieht sich
nicht nur auf die eigentliche Jagdausübung, d.h. das Aufsuchen, Nachstellen,
Erlegen und Fangen von Wild im Sinne des § 1 Abs. 4 BJG. Ansonsten würden
weite Bereiche mit engem Bezug zur eigentlichen Jagdausübung von der Geltung
und Anwendung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit ausgeschlossen, was mit dem
Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 BJG nicht vereinbar wäre. Dieser liegt darin,
einjägerisches Verhalten vorzuschreiben, das sich an ethischen Maßstäben
orientiert, die nach allgemein anerkannter Ansicht in der Jägerschaft bestehen.
Diese ethischen Maßstäbe beziehen sich nach dem Verständnis der Jäger von
der Jagd nicht nur auf die eigentliche Jagdausübung, sondern gehen darüber
hinaus und sind vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 BJG gewissermaßen
„hineingedacht“ worden. Deshalb ist der Satzteil „bei der Ausübung der
Jagd“ in einem weiteren Sinn zu verstehen, d.h. die Grundsätze der
Weidgerechtigkeit sind bei allen Maßnahmen zu beachten, durch die das
Jagdrecht, also die Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet Wildzuhegen, darauf
die Jagd auszuüben und es sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BJG),
verwirklicht wird. Zur Jagdausübung im weiteren Sinne nach § 1 Abs. 3 BJG gehören
also auch die Schaffung von Äsungsflächen, Wildeinständen und jagdlichen
Einrichtungen, um nur einige Beispiele zu nennen.
Allgemein
anerkannt sind alle Regeln, die im Bewusstsein der
ganz überwiegenden Zahl der Jäger lebendig sind.
Die
allgemein anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit haben in vielen
geschriebenen Regeln ihren Niederschlag gefunden. So wird im
Bundesjagdgesetz z.B. bestimmt, dass
1
die Hege die Erhaltung eines artenreichen
Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel
hat (§ 1 Abs. 2 BJG),
2
auf Schalenwild nicht mit Schrot geschossen werden darf (§ 19 Abs. 1
Nr. 1 BJG),
3
Büchsenpatronen unterhalb einer bestimmten Auftreffenergie bzw.
eines bestimmten Kalibers nicht verwandt werden dürfen ( § 19 Abs. 1 Nr.2
Buchst. a und b BJG),
4
auf gesundes Wild nicht mit Pistolen oder Revolvern geschossen werden
darf(§ 19 Abs. 1 Nr.2 Buchst. d BJG),
5
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, nicht
aufgestellt werden dürfen (§ l9Abs. 1 Nr. 8 BJG),
6
Wild nicht vergiftet werden darf und keine vergifteten oder betäubenden
Köder verwandt werden dürfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 15 BJG).
7
in den Setz- und Brutzeiten bis zum 5db-ständigwerden der Jungtiere
die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit,
grundsätzlich nicht bejagt werden dürfen (§ 22 Abs. 4 Satz 1 BJG) oder
8
krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erlegen ist, um es vor
vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren; gleiches gilt für schwerkrankes
Wild, wenn es nicht gesund-gepflegt werden kann (§ 22a Abs. 1 BJG).
Die
ungeschriebenen Regeln decken den Bereich ab, in dem ein jägerisches
Verhalten nach allgemein anerkannter Ansicht jagdethisch abzulehnen ist, wobei
die eingangs aufgeführten drei Aspekte Grundlage der Beurteilung sein müssen,
also Tierschutz-, Umwelt- und mitmenschlicher Aspekt. Welche Handlungen insoweit
weidgerecht sind und welche nicht, kann nicht allgemein und erschöpfend im
Detail festgelegt werden. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen
und abhängig vom Motiv des Handelnden, dem Objekt dieser Handlung und dem Ort
des Geschehens. Jedenfalls ist keineswegs alles erlaubt, was nicht ausdrücklich
verboten ist. Vielmehr fordern die Grundsätze der Weidgerechtigkeit eine
Selbstbeschränkung des Jägers.
So
darf die technische Machbarkeit auch ohne ausdrückliches Verbot niemals dazu führen,
dass die Jagd zum reinen Schießen auf lebende Ziele verkommt. Würde z.B. Wild
beschossen, das nicht vorher angesprochen, d.h. vom Schützen erkannt und
beurteilt wurde, so wäre eine ungeschriebene Regel der Weidgerechtigkeit
verletzt, auch wenn das Stück mit einem sauberen Schuss getroffen worden wäre
und sich die Erlegung als sachgerecht erwiese. Denn unter dem Tierschutz bzw.
Umweltaspekt ist das Ansprechen unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd.
Erhebliche
Verstöße gegengeschriebene oder ungeschriebene Regeln der Weidgerechtigkeit
sind keine „Kavaliersdelikte“. Sie sollten deshalb dem Jagdverband und der
zuständigen Jagdbehörde zur Kenntnis gebracht werden, damit die erforderlichen
Schritte eingeleitet werden können, um Wiederholungen auszuschließen. Seitens
des Jagdverbandes sind vereinsrechtliche Schritte, behördlicherseits Maßnahmen
bis hin zur Entziehung des Jagdscheins (§ 17 Abs. 2Nr. 4, 18 Satz 1 BJG) zu prüfen.
Das
Jagdwesen schreitet in der Entwicklung ebenso fort wie unsere Gesellschaft als
Ganzes. Deshalb sind die allgemein anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit
keineswegs starr und unveränderlich. Sie bieten vielmehr auch Raum für
gewandelte Auffassungen in der Jägerschaft und tragen zur Überwindung überkommener,
als falsch erkannter Verhaltensweisen und damit zur Verbindlichkeit neuer
Erkenntnisse für die Ausübung der Jagd bei. Die Verpflichtung des Jägers auf
die Grundsätze der Weidgerechtigkeit ist auch künftig die Voraussetzung dafür,
dass die Jagd in einer sich verändernden Umwelt nach ethischmoralisch und
sittlich verbindlichen Maßstäben auszuüben ist.
Bonn,
19. Juni 2000
DJV-Präsidium